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   BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16   

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https://dejure.org/2018,2914
BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16 (https://dejure.org/2018,2914)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 1 AZR 787/16 (https://dejure.org/2018,2914)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 (https://dejure.org/2018,2914)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 717 Abs. 3 ZPO, § 38 Abs. 2 EStG, § 28g SGB IV, § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 717 Abs. 3 Sätze 2, 3 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 717 Abs. 2 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • Wolters Kluwer

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren; Auslegung von Sozialplänen; Klagebegehren auf Zahlung einer Nettoabsicherung aus einem Soziaplan; Nachträgliche Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als Ausnahmeregelung

  • bag-urteil.com

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • rewis.io

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brutto-oder Nettoabfindung - eine Frage des Streitgegenstands

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlungsbegehren in der Revisionsinstanz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sozialplan als Betriebsvereinbarung - und seine Auslegung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abfindungsanspruch für schwerbehinderte Beschäftigte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auslegung eines Sozialplans - Kein Nettoabfindungsanspruch im Streitfall enthalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 137/15

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .

    Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12) .

  • ArbG Bochum, 22.07.2015 - 3 Ca 611/15

    Millionenabfindung für Opelaner

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22. Juli 2015 - 3 Ca 611/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15

    Berechnung der Sozialplanabfindungen für schwerbehinderte Arbeitnehmern bei Opel

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - aufgehoben.
  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    c) Das auf eine Nettoabsicherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116) in einen Bruttozahlbetrag gleicher Höhe umwandeln.
  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 150, 50) .
  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 41/14

    Eingruppierung eines Containerbrückenfahrers - Tarifvorrang - Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    § 717 Abs. 3 ZPO lässt als gesetzliche Ausnahme des Grundsatzes der Unzulässigkeit einer Klageerweiterung in der Revision (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN) die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung oder Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Revisionsinstanz zu, soweit der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 347) .
  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13

    Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) .
  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    § 717 Abs. 3 ZPO lässt als gesetzliche Ausnahme des Grundsatzes der Unzulässigkeit einer Klageerweiterung in der Revision (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN) die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung oder Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Revisionsinstanz zu, soweit der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 347) .
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16
    Zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer zu behandeln.
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12) .
  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Hierbei handelt es sich um voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 6/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, die zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Dies sind voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12) .
  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., für Betriebsvereinbarungen BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 16 mwN; für Tarifverträge 15. Dezember 2010 - 4 AZR 197/09 - Rn. 24 mwN) .

    Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 16) .

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 215/17

    Höhe des Beilhilfeanspruchs nach Altersteilzeit

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12) .

    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändern den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12; 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 150, 50) .

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 696/19

    Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft

    Das Vorbringen der Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21; 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 431/19

    Beschäftigungsanspruch - Hierarchieebene - Schadensersatz - allgemeines

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21, 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris).

    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändern den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12; 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2021 - 3 Sa 98/21

    Klageänderung im Berufungsverfahren; Erfüllung und Schadensersatz als

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH vom 03.08.2021 - II ZR 283/19, juris, Rz. 14; BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14, juris, Rz. 27 m.w.N.; BGH vom 13.06.1996 - III ZR 40/96, juris, Rz. 12; ebenso BAG vom 24.05.2018 - 6 AZR 215/17, juris, Rz. 21; BAG vom 20.02.2018 - 1 AZR 787/16, juris, Rz. 12; BAG vom 26.06.2013 - 5 AZR 428/12, juris, Rz. 16).

    Denn Vorbringen der Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändern den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG vom 24.05.2018 - 6 AZR 215/17, juris, Rz. 21; BAG vom 20.02.2018 - 1 AZR 787/16, juris, Rz. 12; BAG vom 18.11.2014 - 1 AZR 257/13, juris, Rz. 15).

  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 55/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, die zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 3/17

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 25/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 7/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 630/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 632/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 14 Sa 631/22

    Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2021 - 9 Sa 926/19

    Kündigungsschutzklage; Allgemeiner Fortbestehensantrag; Klageerweiterung in der

  • LAG Hessen, 13.08.2021 - 14 Sa 440/20
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 522/17

    Stützt der Kläger seine auf die Leistung einer Jahressonderzahlung gerichtete

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - 14 Sa 516/19

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess; Merkmale einer

  • ArbG Köln, 15.09.2022 - 14 Ca 2450/22
  • LAG Hamburg, 05.05.2020 - 4 Sa 128/19

    Anspruch auf Vergütung - außertariflich Angestellter - Mindestabstand

  • LAG Hamburg, 05.02.2020 - 4 Sa 128/19
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